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öffentlich


Erlass einer Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Gemeinde Oberpleichfeld



Sachvortrag:

Gemäß Art. 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (BayFwG) können die Gemeinden Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren entstanden sind. Der Anspruch wird durch Leistungsbescheid geltend gemacht. Auf Aufwendungsersatz soll verzichtet werden, wenn eine Inanspruchnahme der Billigkeit widerspräche.
 
Kostenersatz kann verlangt werden:
  • für Einsätze im abwehrenden Brandschutz und im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb von Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, veranlasst war, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen
  • für sonstige Einsätze im technischen Hilfsdienst, mit Ausnahme der Einsätze oder Tätigkeiten, die unmittelbar der Rettung oder Bergung von Menschen und Tieren dienen
  • für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben
  • für Einsätze, die durch eine vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Gefahr veranlaßt waren
  • bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Falschalarmierung der Feuerwehr oder bei Falschalarmen, die durch eine private Brandmeldeanlage ausgelöst wurden
  • wenn ein Sicherheitsdienst einen Notruf trotz fehlender Anhaltspunkte für die Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes weitergeleitet hat und keine Tätigkeit zur unmittelbaren Rettung oder Bergung von Menschen erforderlich war
  • für das Ausrücken einer alarmierten Feuerwehr zu einem Einsatz, für den die Gemeinden der eingesetzten Feuerwehren die Aufwendungen nach den Nrn. 1, 2 oder 4 ersetzt verlangen können, deren eigenes Tätigwerden aber nicht erforderlich geworden ist
  • für Sicherheitswachen
 
Die Gemeinden können Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten bei der Erfüllung von Aufgaben   durch Satzung festlegen. Bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 des BayFwG ist eine Eigenbeteiligung der Gemeinden an den Vorhaltekosten vorzusehen, die die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt. Diese Voraussetzung wurde im heute vorgestellten Satzungsentwurf entsprechend in der Kalkulation berücksichtigt.
 
Die Gemeinde Oberpleichfeld hat bereits eine Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Gemeinde Oberpleichfeld vom 12.11.2014. Die Neuanschaffung des Mannschaftstransportwagens (MTW) sowie die Außerdienststellung des Mehrzweckfahrzeuges (MZW) macht eine Satzungsänderung bzw. einen Neuerlass notwendig.
 
Nach Rücksprache mit Herrn Schober vom Bayerischen Gemeindetag (zuständiger Fachreferent für Feuerwehrwesen und stellvertretender Direktor des Bayerischen Gemeindetages) ist angesichts der fortgeschrittenen Preissteigerungen eine Neukalkulation auch der Bestandsfahrzeuge notwendig. Das Satzungsmuster aus dem Jahr 2020 kann weiterhin incl. der Pauschalsätze herangezogen werden. Die bekannten Kaufpreise und Zuschüsse wurden berücksichtigt, die Pauschalen der laufenden Betriebskosten wurden übernommen.
 
Beleuchtung, Atemschutzgeräte etc. können nur dann mit eigenen Pauschalen als sog. Arbeitsstundenkosten in das Pauschalsätzeverzeichnis aufgenommen werden, wenn sie gesondert beschafft wurden. Sind sie hingegen - wie zumeist - als Beladung zusammen mit dem Fahrzeug beschafft worden, sind sie bereits in die Strecken- und Ausrückestunden-Kalkulation der Fahrzeuge eingeflossen. Demnach können Sie nicht zusätzlich kalkuliert werden.
 
Bezüglich der jährlichen Ausrückestunden und durchschnittlichen jährlichen Fahrleistung der Fahrzeuge wurde Kontakt mit dem 1. Kommandanten der FF Oberpleichfeld aufgenommen, welche die Fahrtenbücher der letzten Jahre ausgewertet hat. Für den MTW wurde eine jährliche Fahrleistung von 1300 km sowie Ausrückestunden in Höhe von 40 ermittelt. Für das Löschgruppenfahrzeug StLF 10/6 wurde eine jährliche Fahrleistung von 700 km sowie Ausrückestunden in Höhe von 50 ermittelt. Die voran genannten werde wurden in die Kalkulation mit einbezogen.
 
Bei den Sach- und Materialkosten (Ziffer 4) wurden nach Rücksprache mit der FF Oberpleichfeld die bisherigen Kosten berücksichtigt. Lediglich die Atemschutzgeräte wurden gestrichen, da diese bereits in der Kostenkalkulation für das StLF 10/6 enthalten sind. Bei den Materialkosten für Öl-/Chemiebindemittel wurden, nach Auswertung der Rechnungen, 20,00 € je 10 kg Sack berücksichtigt.
 

Beschluss:

Die Gemeinde beschließt die Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Gemeinde Oberpleichfeld in der Fassung vom 11.12.2023. Die Satzung wird als Anlage 1 Bestandteil des Sitzungsprotokolls.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
9
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 




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Verwaltungsgemeinschaft Bergtheim
Am Marktplatz 8, 97241 Bergtheim
Tel.: 09367 90071-0
E-Mail: poststelle@vgem-bergtheim.bayern.de
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