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Satzung über die Sondernutzung an öffentlichem Verkehrsraum der Gemeinde Bergtheim (Sondernutzungssatzung - SoNS)



Sachvortrag:
 
Die Gemeinde Bergtheim hat bisher noch keine Sondernutzungssatzung erlassen. Um zukünftig die Benutzung der Straßen in Bergtheim über den Gemeingebrauch hinaus zu regeln, wurde die heute vorgestellte Sondernutzungssatzung (SoNS) vom 04.09.2023 erstellt.
 
Das Recht der Straßenbenutzung ist teilweise Bundesrecht und teilweise Landesrecht. Die Rechtsverhältnisse der in Bayern bestehenden öffentlichen Straßen ist landesrechtlich im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) geregelt.
 
Sowohl das Bundesfernstraßengesetz FStrG als auch das BayStrWG sehen in ihren Bestimmungen zum sog. Gemeingebrauch vor, dass der Gebrauch bzw. die Benutzung der jeweiligen Straßen im Rahmen ihrer Widmung für den öffentlichen Verkehr jedermann und zwar grundsätzlich kostenlos (gebührenfrei) gestattet ist (vgl. § 7 Abs. 1 FStrG; Art. 14 Abs. 1 und 2 BayStrWG). Lediglich die Benutzung der Straßen über den Gemeingebrauch hinaus, die sog. Sondernutzung (vgl. § 8 FStrG; Art. 18 BayStrWG), bedarf regelmäßig einer besonderen Erlaubnis (Sondernutzungserlaubnis) der Straßenbaubehörde; zudem können für solche Sondernutzungen Sondernutzungsgebühren erhoben werden (§ 8 Abs. 3 FStrG; Art. 18 Abs. 2a BayStrWG). Den Gemeinden stehen dabei auch die Sondernutzungsgebühren für Sondernutzungen in Ortsdurchfahrten von Bundesfernstraßen zu (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 FStrG).
 
Die Gemeinden können nach Art. 22a BayStrWGS Satzungen über das Sondernutzungsrecht erlassen für:
 
a) ihre Gemeindestraßen (Gemeindeverbindungs- und Ortstraßen), Art. 46 BayStrWG
 
b) die Gehwege, ggf. Parkplätze und Radwege an Ortsdurchfahrten von Staats- und Kreisstraßen,
Art. 42 Abs. 3, Art. 48 Abs. 1 BayStrWG,
 
d) die sonstigen öffentlichen Straßen i.S.v. Art. 53 BayStrWG (öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt-öffentliche Wege und Eigentümerwege), soweit die Gemeinde Träger der Straßenbaulast ist.
 
Die Sondernutzung richtet sich gemäß dem Regelungsgehalt der Art. 18 - 21 BayStrWG nach öffentlichem Recht (= Erlaubniserfordernis), wenn durch die Benutzung der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann. Kann der Gemeingebrauch demgegenüber durch die Einräumung der Sondernutzung nicht beeinträchtigt werden (z. B. durch Leitungen, die die Straße unterkreuzen), so richtet sich diese nach bürgerlichem Recht (= zivilrechtlicher Nutzungs- oder Gestattungsvertrag, im Bereich der Energieversorgung oftmals Konzessionsvertrag), Art. 22 BayStrWG.
 
Für die Erstellung des Satzungsentwurfes vom 04.09.2023 wurde ein aktuelles Muster des Kommentares Parzefall, Ecker, Katzer (Teil 6 Straßenwesen; Umwelt- und Naturschutz und Landschaftspflege, Sondernutzung) herangezogen. Dieser stützt sich auf in der Praxis bewährte Satzungsmuster bayerischer Gemeinden. Der Satzungsentwurf wurde vorab mit der Kommunalaufsicht sowie dem Fachbereich Verkehrswesen des Landkreises Würzburg abgestimmt.

Beschluss:

Die Gemeinde Bergtheim beschließt die heute vorgestellte Satzung über die Sondernutzungen an öffentlichem Verkehrsraum der Gemeinde Bergtheim (Sondernutzungssatzung - SoNS) in der Fassung vom 04.09.2023. Die Satzung wird als Anlage 1 Bestandteil des heutigen Sitzungsprotokolls.
 
Folgende Formulierungen in der Satzung werden verändert:
 
1. § 4 Abs. 1 Buchst. g) SoNS "maximal 15 bewegliche Wahlplakate oder Wahlplakatständer bis zur Größe DIN A 1 aufzustellen."

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
15
Nein-Stimmen:
0
Persönlich beteiligt:
0
 




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Verwaltungsgemeinschaft Bergtheim
Am Marktplatz 8, 97241 Bergtheim
Tel.: 09367 90071-0
E-Mail: poststelle@vgem-bergtheim.bayern.de
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