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öffentlich


1. Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Gemeinde Bergtheim
(Wasserabgabesatzung - WAS) zum 01.01.2024



Sachvortrag:

Mit Rundschreiben vom 28.11.2023 hat der Bayerische Gemeindetag die Mitgliedsgemeinden über notwendige Änderungen an den Wasserabgabesatzungen der Gemeinden informiert. Bereits mit Rundscheiben vom 04.09.2023 wurden die Gemeinden informiert, dass das begründungslose Wider-spruchsrecht aus Art. 24 Abs. 4 Gemeindeordnung, das gegen Funkwasserzähler geltend gemacht werden konnte, zum 1.1.2024 entfällt.
 
Hintergrund ist, dass die bisherige landesrechtliche Ermächtigung zum Einsatz von Funkwasser-zählern des Art. 24 Abs. 4 GO zum Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben wird. Aus Sicht des Bayerischen Landtages ist diese Ermächtigung nicht mehr erforderlich, da Wasserversorger bereits im Rahmen ihres Bestimmungsrechts nach den bundesrechtlichen §§ 35, 18 Abs. 2 Satz 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) über den Einsatz von Funkwasserzählern entscheiden können.
 
Diejenigen Wasserversorger, die wie die Gemeinde Bergtheim ihre Wasserabgabesatzung wegen der Funkwasserzähler bereits geändert haben, sind daher gehalten, möglichst bis zum 31.12.2023 einen eingefügten § 19a WAS oder einen § 19 Abs. 1a) WAS ersatzlos zu streichen. Denn der Satzungsregelung fehlt dann die Ermächtigungsgrundlage. Zugleich werden die auf § 19a WAS bezogenen Ausführungen des StMI dann ab 1.1.2024 gegenstandslos.
 
Da das Widerspruchsrecht ab dem 1.1.2024 nicht mehr besteht, können bei allen Funkwasserzählern ab diesem Datum die Funkempfänger eingeschaltet werden. Dies gilt insbesondere auch für diejenigen Eigentümer, die bisher vom Widerspruchsrecht nach Art. 24 Absatz 4 GO Gebrauch gemacht hatten. Denn dieser Widerspruch konnte sich nur auf den auf die Gemeindeordnung gestützten Einsatz der Funkwasserzähler beziehen, nicht aber auf das Bestimmungsrecht der Wasserversorger nach der bundesrechtlichen AVBWasserV. Ob ein früherer Widerspruch dennoch weiter beachtet wird, obliegt aber der individuellen Entscheidung der jeweiligen Gemeinde.
 
Neben der Streichung des in der Satzung der Gemeinde Bergtheim vorhandenen § 19a werden vom Bayerischen Gemeindetag noch weitere Satzungsänderungen empfohlen:
 
§ 4 Abs. 4 WAS - Anschluss- und Benutzungsrecht:
 
In § 4 Abs. 4 WAS werden die Worte "in begründeten Einzelfällen" gestrichen. § 4 Abs. 4 Satz 2 WAS lautet dann nur noch: "Die Gemeinde kann ferner das Anschluss- und Benutzungsrecht ausschließen oder einschränken, soweit nicht die Bereitstellung von Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich ist."
Mit dieser Änderung versetzen sich die Wasserversorger im Rahmen ihrer Satzungshoheit in die Lage, nicht nur in begründeten Einzelfällen, sondern für bestimmte Benutzergruppen oder Benutzungszwecke oder für bestimmte Bereiche des Gemeindegebiets das Nutzungsrecht für Brauch-wasserzwecke auszuschließen. Dies kann in künftigen Dürresommern wichtig werden.
 
§ 13 Abs. 1 WAS - Abnehmerpflichten, Haftung:
 
Es wird empfohlen, in die Aufzählung der Betretungsrechte nach den Worten "zum Ablesen" einzufügen "und Wechseln" der Wasserzähler. Auch sollte "zum Erstellen von Grundstücksflächen- und Geschossflächenaufmaßen" eingefügt werden. Damit wird das Betretungsrecht, insbesondere für den meistverbreiteten Maßstab der vorhandenen Geschossfläche, erweitert. In diesen Fällen müssen Aufmaße vom Gebäudeinneren erstellt werden. Die Bauplanmappen reichen für die Beurteilung insbesondere von Keller- und Dachgeschoss anhand der kommunalabgabenrechtlichen Maßstäbe nicht aus. Zur Ermittlung der vollständigen Geschossfläche ist es beispielsweise im Vorfeld der Erhebung von Verbesserungsbei-trägen notwendig, die Grundstücke zu betreten. Das Erstellen von Grundstücksflächenaufmaßen wird aufgenommen, um insbesondere bei der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr die Möglichkeit zu haben, den Grad der Versiegelung der Grundstücksfläche vor Ort zu erfassen.
 
§ 15 Abs. 3 Satz 2 WAS - Art und Umfang der Versorgung:
 
In § 15 Abs. 3 Satz 2 WAS werden nach dem Wort Betriebsstörung die Worte "bestehenden oder drohenden" eingefügt. Auch hier handelt es sich um eine vorausschauende Satzungsregelung im Sinne einer Klimaanpassung. Es soll abgesichert sein, dass auch bei drohendem Wassermangel bereits - präventiv - Festsetzungen getroffen werden können.

Beschluss:

Die 1. Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Bergtheim (WAS) vom 30.11.2023 soll wie vorgelegt erlassen werden. Die Satzung tritt zum 01.01.2024 in Kraft und wird als Anlage 1 Bestandteil des öffentlichen Sitzungsprotokolls.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:
14
Nein-Stimmen:
  0
Persönlich beteiligt:
  0
 




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Verwaltungsgemeinschaft Bergtheim
Am Marktplatz 8, 97241 Bergtheim
Tel.: 09367 90071-0
E-Mail: poststelle@vgem-bergtheim.bayern.de
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