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öffentlich


Entscheidung über die weitere Beachtung früherer Widersprüche bezüglich des Einsatzes und Betriebs elektronischer Wasserzähler



Sachvortrag:

Die Gemeinde Oberpleichfeld betreibt elektronische Wasserzähler der Firma Sensus, welche ein Funkmodul enthalten. Dem Einbau und dem Betrieb solcher Zähler konnten Bürgerinnen und Bürger bisher gemäß dem ehemals vorhandenen § 19 a Abs. 1a der Wasserabgabesatzung nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Datenschutzgesetzes schriftlich widersprechen.
 
Der Bayerische Landtag hat in seiner Sitzung am 19.07.2023 den Gesetzentwurf zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) und weiterer Rechtsvorschriften beschlossen. Dadurch ändert sich auch die Rechtslage zum Einbau von Funkwasserzählern zum 1. Januar 2024 maßgeblich: Das begründungslose Widerspruchsrecht findet sich in Art. 24 Abs. 4 Gemeindeordnung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr.
 
Bayern hat zwischen den 25. Mai 2018 und dem 31. Dezember 2023 mit einem begründungslosen Widerspruchsrecht der Bürger gegen Funkwasserzähler einen Sonderweg unter den Bundesländern beschritten.
 
Ab dem 1. Januar 2024 legt der neue Art. 24 Abs. 4 Gemeindeordnung den Fokus auf die Gesichtspunkte der Gefahrenabwehr beim Einsatz von Funkwasserzähler.
Er lautet:
 
"Ist eine Gemeinde berechtigt, Wasserzähler mit elektronischer Schnittstelle mit oder ohne Einrichtung zur Fernauslesung einzusetzen und zu betreiben, dürfen Daten auch gespeichert und verarbeitet werden, um die Pflichtaufgabe der Wasserversorgung erfüllen und die Betriebssicherheit und Hygiene der Wasserversorgungseinrichtung gewährleisten zu können. Die gespeicherten Daten dürfen ausgelesen und verwendet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der Wasserversorgungseinrichtung und zur Aufklärung von Störungen im Wasserversorgungsnetz erforderlich ist."

Das Staatsministerium des Innern erläutert dazu in seinem Schreiben vom 23. August 2023 die neue Rechtslage:
 
"Art. 24 Abs. 4 Satz 1 GO knüpft an die bundesrechtliche Berechtigung zum Einsatz und Betrieb eines Wasserzählers mit elektronischer Schnittstelle an und erlaubt es, dessen erfasste Daten auch zur Erfüllung der Pflichtaufgabe der Wasserversorgung und zur Gewährleistung der Betriebssicherheit und Hygiene der Wasserversorgungseinrichtung zu speichern und zu verarbeiten.
 
Der Begriff der Datenverarbeitung umfasst auch das Auslesen von Daten (vgl. Art. 4 Nr. 2 DSGVO). Um den präventiven Nutzen von Wasserzählern mit elektronischer Schnittstelle auszuschöpfen, dürfen die gespeicherten Daten nach Art. 24 Abs. 4 Satz 2 GO ausgelesen und verwendet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für den ordnungsgemäßen Betrieb der Wasserversorgungseinrichtung und zur Aufklärung von Störungen im Wasserversorgungsnetz erforderlich ist.
Ein besonderer Anlass, etwa ein Hinweis auf eine Störung, ist dafür nicht mehr erforderlich. Dies dient dem überragend wichtigen Schutz der Sicherheit der Versorgung mit hygienisch und gesundheitlich stets unbedenklichem Trinkwasser."
 
In der Zeit des begründungslosen Widerspruchsrechts aus dem alten Art. 24 Abs. 4 GO - also zwischen dem 23. Mai 2018 und dem 31. Dezember 2023 - mussten die örtlichen Satzungen Regelungen zum Einsatz funkauslesbarer elektronischer Wasserzähler enthalten. Dieses war auch in der Gemeinde Oberpleichfeld so in der Satzung berücksichtigt. Dazu wurde in die amtliche Mustersatzung zur Wasserabgabesatzung - also die WAS - ein § 19 a eingefügt.
 
Das StMI wird das amtliche Muster einer Wasserabgabesatzung mit deren Erläuterungen zum Ablauf des 31. Dezembers 2023 an die geänderte Rechtslage anpassen. Die bisherigen Regelungen in § 19 a WAS werden schlichtweg aufgehoben. Nachdem die Satzungsermächtigung in Art. 24 Abs. 4 GO entfällt, müssen die § 19a WAS aufgehoben werden. Damit ist dem Widerspruchsrecht der Boden entzogen. Die Funktion des Funkzählers müsste daher einzeln, also pro Gebäude eines Widerspruchsführers wieder aktiviert werden.
 
Dies gilt insbesondere auch für diejenigen Eigentümer, die bisher vom Widerspruchsrecht nach Art. 24 Absatz 4 GO Gebrauch gemacht hatten. Denn dieser Widerspruch konnte sich nur auf den auf die Gemeindeordnung gestützten Einsatz der Funkwasserzähler beziehen, nicht aber auf das Bestimmungsrecht der Wasserversorger nach der bundesrechtlichen AVBWasserV.
 
Ob ein früherer Widerspruch dennoch für eine Übergangsfrist weiter beachtet wird, obliegt aber der individuellen Entscheidung der jeweiligen Gemeinde. Es wird jedoch vom Bayerischen Gemeindetag dringend geraten, keine Übergangsfrist zu gewähren.
Die Gemeinde Oberpleichfeld muss daher über das weitere Vorgehen und die Berücksichtigung der bestehenden begründungslosen Widersprüche gegen den Einbau und den Betrieb von Funkwasserzählern eine Entscheidung treffen.
 
In der Gemeinde Oberpleichfeld sind aktuell 379 Funkwasserzähler verbaut. Ab dem Jahr 2018 wurden ursprünglich von 125 Hauseigentümern ein Widerspruch gegen die Funkübertragung eingelegt. Dies entspricht einem Anteil von 32,98 %. Bis heute wurden nach und nach insgesamt 33 Widersprüche zurückgenommen und das jeweilige Funkmodul reaktiviert. Somit sind immer noch 92 Funkmodule deaktiviert, was einen Anteil von 24,27 % ausmacht. Im Vergleich, sind in der Gesamtgemeinde Bergtheim aktuell lediglich 2,68 % der Funkmodule deaktiviert. Die Eigentümer die dem Funkmodul widersprochen haben, sind dazu verpflichtet zum Jahresende den Zählerstand selbstständig zu melden. Dieser muss von der Verwaltung einzeln und händisch in das System eingepflegt werden, was bei dieser Anzahl einen erheblichen Mehraufwand bedeutet. Die Ablesung aller Wasserzähler des Einzugsgebietes der Verwaltungsgemeinschaft Bergtheim per Funkübertragung mit anschließender Abrechnungserstellung nimmt eine Zeit von maximal 1,5 Arbeitstagen in Anspruch, eine "manuelle" Ablesung hingegen erstreckt sich meist über ca. 3 bis 4 Wochen.
 
Die Gemeinde Bergtheim wird alle deaktivierten Funkwasserzähler im Gemeindegebiet wieder aktivieren. Die Erfahrung hat gezeigt, dass der Einsatz und Betrieb von Funkwasserzählern -insbesondere bei der Auslesung- zu einer erheblichen Arbeitserleichterung führt, dies in einer arbeitsintensiven Zeit zum Jahresende in der Finanzverwaltung. Ebenso werden Übertragungsfehler vermieden und die Daten können sofort ins Abrechnungsprogramm übernommen werden.
 
Nach Rücksprache mit Frau Dr. Thimet (Direktorin des Bayerischen Gemeindetages sowie Vorsitzende der Wasserwerksnachbarschaften Bayern e.V.) vom 21.02.2024 haben alle bisherigen Widersprüche allesamt seit dem 01.01.2024 keine Rechtsgrundlage mehr. Dieses führt dazu, dass die Gemeinde Oberpleichfeld keine rechtsgültigen Widersprüche mehr hat. Was heute noch als "Widerspruch" bezeichnet wird, hat ab 01.01.2024 keine Rechtsqualität und ist unbeachtlich. Die Regel ist die generelle sofortige Aktivierung der Funkwasserzähler. Dieses handhaben alle Gemeinden so, welche bisher beim Bayerischen Gemeindetag bekannt sind.
Die Ausnahme wäre eine Übergangsfrist - zu der Frau Dr. Thimet ausdrücklich nicht rät. Die Gemeinde Oberpeichfeld würde mit einer Übergangsfrist das Problem nur vor sich herschieben.
Sollte sich die Gemeinde Oberpleichfeld sich dagegen entscheiden, die deaktivierten Zähler sofort zu aktivieren und die bisherigen "Widersprüche" für eine Übergangsfrist weiterhin zu beachten wird dringend empfohlen, für das Ablesen der Zähler sowie die manuelle Aufnahme, Eingabe und Verarbeitung Kosten aufgrund der Kostensatzung zu erheben. Es handelt sich um eine rein freiwillige Leistung des Wasserversorgers, die nicht über Gebühren und somit über die Allgemeinheit finanziert werden dürfen.
 
Die Verwaltung empfiehlt daher der Gemeinde Oberpleichfeld dringend, die deaktivierten Funkwasserzähler umgehend wieder zu aktivieren und die bestehenden begründungslosen "Widersprüche" gegen den Einbau und Betrieb von Funkwasserzählern nicht mehr zu beachten. Eine Übergangsfrist ist ebenso nicht anzuraten.
 
 
Das Staatsministerium hat durch Gesetzesänderung dem Widerspruchsrecht nach Artikel 24 Abs. 4 GO die Grundlage zur Abschaltung der Funkeinrichtungen bei Wasserzählern die Rechtsgrundlage entzogen.
Der Gemeinderat Oberpleichfeld hat hier keine Handhabe die bisherige Regelung aufrecht zu erhalten. Die Besitzer der abgeschalteten Funkzähler werden über die neue Rechtslage mit dem Rundschreiben 60/23 des Bayerischen Gemeindetages in Kenntnis gesetzt.
 
Es wurde kein Beschluss gefasst.

 
 



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Verwaltungsgemeinschaft Bergtheim
Am Marktplatz 8, 97241 Bergtheim
Tel.: 09367 90071-0
E-Mail: poststelle@vgem-bergtheim.bayern.de
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