Es wurde ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für den "Neubau eines Wohnhauses mit 4 Wohneinheiten und Keller"; Fl.Nr. 1506/7, Herbstallee 2, Gemarkung Bergtheim, eingereicht.
Dem Bauantrag wurde ein Antrag auf Befreiungen von den Festsetzungen zu Dachform und -neigung des seit 02.02.1994 rechtskräftigen qualifizierten Bebauungsplans "Füllgrube" mit einer Begründung beigefügt, da das Vorhaben die Festsetzungen zu Dachform und -neigung sowie Fassaden-, Dach- und Gaubengestaltung des Bebauungsplans "Füllgrube" nicht einhält.
Die Zustimmung zu Befreiungsanträgen kann von der Gemeinde verweigert werden, wenn Grundzüge der Planung berührt sind. Dachform- und neigung sind vorliegend keine Grundzüge des Bebauungsplans "Füllgrube".
Des Weiteren befindet sich in unmittelbarer Nähe der Fl.Nr. 1506/7 auf dem südwestlich benachbarten Grundstück Fl.Nr. 1506/5, Sonnenstraße 31, Gemarkung Bergtheim, bereits ein Wohnhaus mit einem Pultdach.
Die Verweigerung der Zustimmung des vorliegenden Befreiungsantrags kann aufgrund des bereits vorhandenen Pultdachs im Bebauungsplangebiet "Füllgrube" (Sonnenstraße 31) nicht objektiv begründet werden. Es wäre eine Ungleichbehandlung.
Die Erschließung ist gesichert.
Das Vorhaben unterliegt dem Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO
(-aufgrund der genannten Abweichungen des Bebauungsplans "Füllgrube"-).
Die bauordnungsrechtliche Bewertung obliegt dem Landratsamt Würzburg.
Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag "Neubau eines Wohnhauses mit 4 Wohneinheiten und Keller"; Fl.Nr. 1506/7, Herbstallee 2, Gemarkung Bergtheim wird erteilt.
Dem Antrag auf Befreiungen von den Festsetzungen über Dachform und -neigung sowie Fassaden-, Dach- und Gaubengestaltung des Bebauungsplans "Füllgrube" wird zugestimmt. Ja-Stimmen: | 14 |
Nein-Stimmen: | 0 |
Persönlich beteiligt: | 0 |